Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 20

§ 20 – Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen nach der Wahl.
  • Er erstellt eine Niederschrift mit verschiedenen Zahlen, wie der Gesamtzahl der Stimmen und der gültigen sowie ungültigen Stimmen.
  • Auch die Stimmen für und gegen den Antrag werden festgehalten.
  • Besondere Zwischenfälle während der Abstimmung werden dokumentiert.
  • Die Niederschrift wird schnellstmöglich an den Hauptwahlvorstand übermittelt.